b) Art. 62 lit. b AuG, der hier allein zur Anwendung gelangen kann, bestimmt, dass die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen widerrufen kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 (Verwahrung) oder Art. 61 (Massnahmen für junge Erwachsene) des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde. Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).