4. a) Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).