SR 0.101]; Art. 29 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]) noch der im VRG statuierte Untersuchungsgrundsatz verleihen einen Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Vorliegend ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise aus den umfangreichen Akten. Nebstdem konnte sich der Beschwerdeführer schriftlich zur Sache äussern. Mithin kann auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll- Kantonsgericht KG Seite 4 von 10