Verlangen es die Parteien oder erfordert es die Erledigung der Beschwerdesache, so ordnet das Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung an (Art. 91 Abs. 1 VRG). Ein Gesuch um persönliche Befragung, um eine solche geht es vorliegend, bedeutet nicht einen Antrag auf mündliche Verhandlung (BGE 5A_306/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2). Überdies besteht kein absoluter Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens. Weder die Bestimmungen zum rechtlichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]; Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art.