1. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum AuG (AGAuG; SGF 114.22.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerde vom 5. März 2014 wurde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht. Sie entspricht überdies formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen.