Am 2. Juli 2012 teilte es ihm mit, es werde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung verfügen, dies nachdem er trotz der Ausweisungsandrohung vom 14. Mai 2003 weiter gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe. Es setzte ihm eine Frist, um hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Am 19. November 2013 wiederholte das BMA seine Androhung und setzte A.________ eine erneuerte Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 widerrief das BMA die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.