{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-35_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_35_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_35", "Checksum": "166060e7e656415b3a0faba628f83996"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Solche qualifizierten Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind\naus den Akten nicht zu entnehmen und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.\n\ne) Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Umstände muss somit davon ausgegangen werden, dass seine weitere ständige\nAnwesenheit in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung darstellen würde. Deshalb verstösst es nicht gegen das Bundesrecht und die EMRK,\nwenn das BMA die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht hat.\nDer Beschwerdeführer wird in ein Land zurückkehren, das er kennt und dessen Sprache er mächtig ist. Kein Kriterium sind sodann die im Vergleich zur Schweiz allenfalls verminderten Resozialisierungschancen (BGE 2A.688/2005 vom 4. April 2006, E. 3.1.3). Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung sollte er in seinem Heimatland eine Arbeit finden können. Aber selbst wenn die Rückkehr\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 10\n\nmit wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann ihm die Rückkehr zugemutet werden. Die entsprechenden Nachteile hat er selbst zu verantworten. Der Kontakt zur\nFamilie in der Schweiz kann er mittels Briefen, Internet oder Telefongesprächen und im Rahmen\nvon Besuchsaufenthalten pflegen. Im Übrigen ist zu betonen, dass weder die familiären Verpflichtungen noch die bedingt ausgesprochenen Strafen noch die ausländerrechtliche Verwarnung\nihn von der Begehung von Straftaten abhalten konnten. Die Verhältnismässigkeitsprüfung hat somit gezeigt, dass die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen\nprivate Interessen am Verbleib in der Schweiz offensichtlich überwiegen. Bei diesem Ergebnis erscheint eine weitere Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG ausgeschlossen.\n\n8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf 600 Franken festgelegt\nund mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten\nund Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung\nsteht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 137 Abs. 1 VRG).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 31. Januar 2014 wird bestätigt.\n\nII. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,\nLausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert\n30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des\nEntscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 11. November 2014/jha\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin\n"}