{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-35_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_35_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_35", "Checksum": "166060e7e656415b3a0faba628f83996"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Verurteilungen\nbereits eine gewisse Zeit zurückliegen, die erste einschlägige Verurteilung ist am 19. Dezember\n2002 die letzte am 22. Oktober 2009 erfolgt. Allerdings ist es dem BMA nicht verwehrt, grundsätzlich auch weit zurückliegende strafrechtlich relevante Daten, selbst wenn sie im Strafregister\ngelöscht sind, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGE 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2).\nImmerhin wäre eine frühere Entscheidung wünschenswert gewesen. Wie auch immer, die letzte\nVerurteilung hat den Beschwerdeführer nicht abgehalten, weiterhin straffällig zu werden: nach\nOktober 2009 wurde er vier weitere Mal verurteilt. Offensichtlich blieb die Ausweisungsandrohung\nvom 14. Mai 2003 wirkungslos und die Verurteilungen haben ihn nicht nachhaltig beeindruckt. Vor\ndiesem Hintergrund wirkt seine Beteuerung, er werde sich in Zukunft wohlverhalten, als reine\nSchutzbehauptung.\n\nb) Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht\naufführt, zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die\nTat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (SILVIA HUNZIKER, in Martina Caroni/Thomas\nGächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern\n2010, Rz. zu Art. 63 AuG).\n\nAuch wenn sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigt und, wie er ausführt, sich im Massnahmenvollzug bewährt hat, vermag dies die Schwere seines Verschuldens bei seinen zahlreichen erheblichen Delikten nicht zu lindern. Im ausländerrechtlichen Verfahren steht das allgemeine Interesse\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 10\n\nan der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund und weniger der bei der strafrechtlichen Beurteilung wichtige Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten (BGE 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; 2A.253/2004 vom 27. August 2004 E. 3.3;\n125 II 105 E. 2c S. 110). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allein aus der Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug meistens gut verhalten hat, noch nicht ohne Weiteres der Schluss zu ziehen, es bestehe bei ihm keinerlei Rückfallgefahr mehr beziehungsweise es\ngehe von ihm keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr aus (2C_28/2010 vom\n25. März 2011 E. 2.3). Eine günstige Prognose hinsichtlich der Resozialisierungschancen schliesst\ndeshalb eine Wegweisung noch nicht aus. Erschwerend fällt im vorliegenden Sachverhalt schliesslich noch ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer selbst nach der ersten Verwarnung nicht\nwohlverhalten und weitere Straftaten begangen hat. Sein Verhalten zeigt eindeutige Züge einer\nUnbelehrbarkeit.\n\nc) Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1997 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekommen. Es hat insofern eine minimale Integration stattgefunden, als er die deutsche und französische\nSprache erlernt und offenbar regelmässig als Maler und Gipser gearbeitet hat. Auch mussten weder er noch seine Familienangehörigen öffentliche Fürsorgeleistungen beanspruchen. Immerhin\nlagen per September 2013 offene Betreibungen über 7'021.35 Franken und Verlustscheine über\n2'052.50 Franken vor. Von einer gelungenen Integration in der Schweiz kann jedoch angesichts\nseiner strafrechtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Delinquenz keine Rede sein.\n\nd) Das private Interesse des Beschwerdeführers, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, liegt im Wesentlichen darin, weiterhin mit seiner Familie in der Schweiz\nleben zu können. Es ist davon auszugehen, dass das Familienverhältnis intakt ist. Sollte der Beschwerdeführer ausgewiesen werden, müsste die Ehefrau die gemeinsamen Kinder alleine betreuen und grossziehen, was eine erhebliche Erschwernis darstellen würde und der Entwicklung\nder Kinder nicht zuträglich wäre (BGE 139 I 145 E. 3.7 S. 153 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen,\ndass die Ehefrau bis zur Einreise in die Schweiz im November 2004 ihr ganzes Leben in Mazedonien verbracht hat und somit eng mit ihrer Heimat verwurzelt ist. Die regelmässigen Ferienaufenthalte in Mazedonien lassen die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie\nderen Kinder weiterhin eine intensive Beziehung zu ihrer Heimat pflegen. Eine allfällige Ausreise\nnach Mazedonien, um die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann leben zu können, erscheint\ndeshalb als zumutbar; die Kinder sind, wie das BMA zu Recht anführt, in einem Alter, das ihnen\neine nicht allzu beschwerliches Einleben in der ihnen nicht unbekannten Heimat ermöglichen\nsollte.\n\n"}