{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-35_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_35_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_35", "Checksum": "166060e7e656415b3a0faba628f83996"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Bei der zweiten Verurteilung im Oktober 2009 seien von den ausgesprochenen 14 Monaten deren sieben bedingt vollziehbar gewesen. Im Vollzug sei er sehr folgsam und respektvoll gewesen und habe durchaus eine\npositive Entwicklung durchgemacht. Seine Vergangenheit deute zwar darauf hin, dass ein gewisses Rückfallrisiko bestehe. Allerdings sei ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren mehr als nur deutlich vor Augen geführt worden, dass ein solches Verhalten in keinster Weise\ngeduldet werde. Aufgrund dieser Läuterung sei das Rückfallrisiko als eher gering einzustufen. Zumindest sei er nicht als unbelehrbarer Intensivtäter zu betrachten, welchem die Rechtsordnung der\nSchweiz vollkommen gleichgültig sei. Ebenfalls sei dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen. Einerseits müsse er hierfür im Umfeld seiner Freunde und Familie\nverbleiben; andererseits sei eine Wiedereingliederung in einem volkswirtschaftlich armen Land wie\nMazedonien mit enorm vielen Arbeitslosen von Beginn weg nicht aussichtsreich.\n\nbb) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass der Familienzusammenhalt ihm sehr wichtig sei\nund er, obwohl die finanziellen Möglichkeiten nicht sehr gross seien, seine Freizeit vollends der\nFamilie widme. Er sei zwar in keinem Verein, jedoch in der Schweiz und insbesondere im Kanton\nFreiburg integriert. Er spreche fliessend deutsch und französisch. Er habe eine feste Anstellung.\nDie bisherige Arbeitgeberin C.________ GmbH befinde sich in Liquidation und seit dem 1. Februar\n2014 sei er mit einem Arbeitspensum von 100% bei der E.________ GmbH angestellt.\n\ncc) Im Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im November 1992 im Alter von elf Jahren das erste Mal in die Schweiz\neinreiste, um bei seinem Vater zu leben. Nach der Rückkehr nach Mazedonien sei er schliesslich\nals Teenager mit fünfzehn Jahren dauerhaft nach Freiburg gekommen, habe dann geheiratet und\nzwei Kinder bekommen. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht.\nEr und seine Familie seien hier heimisch und er gehe mit ihr etwa lediglich einmal im Jahr nach\nMazedonien in die Ferien. Dort habe er zwar noch eine Schwester und einen Bruder, die jedoch ihr\neigenes Leben führten und zu welchen er keine wirkliche familiäre Verbundenheit habe. Die Bindung zur Heimat sei noch vorhanden, jedoch nur in sehr kleinem Masse. In Mazedonien habe er\nkeinen Freundeskreis und keinen familiären Halt mehr, was ihm eine Rückkehr in dieses Land erlauben oder immerhin erleichtern würde. Die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung seien\nnicht sehr rosig. Aufgrund der schwachen Volkswirtschaft sowie den hohen Arbeitslosenzahlen in\nMazedonien sei auch seine berufliche Eingliederung nicht erfolgversprechend.\n\ndd) Entscheidend, so der Beschwerdeführer abschliessend, sei jedoch das Recht auf Achtung des\nPrivat- und Familienlebens. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder seien in der\nSchweiz niedergelassen und hätten sich stets wohl verhalten. Für seine Frau möge Mazedonien,\nwo sie aufgewachsen sei, ein bekanntes Land sein. Nunmehr lebe sie seit knapp zehn Jahren in\nder Schweiz und habe eine feste Anstellung. Für sie und die beiden Söhne sei es in keiner Weise\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 10\n\nzumutbar, dem Vater in ein Land zu folgen, welches sie gerade mal von wenigen Ferienbesuchen\nher kennen würden. Ebenso wenig sei es für die Knaben zumutbar, zu ihrem Vater lediglich eine\nFernbeziehung zu führen. Kein Telefonanruf, kein Skype-Gespräch und kein Brief könnten die\nelterliche Nähe und die väterliche Erziehung ersetzen. Ganz so einfach, wie es sich das BMA\noffenbar vorstelle, seien Wochenendbesuche nicht, dauere eine Autofahrt von F.________ nach\nMazedonien doch an die zwanzig Stunden. Die Familie verfüge nicht annähernd über die\nfinanziellen Mittel für solch grosse Fahrten oder gar regelmässige Flüge. Die mit dem Widerruf der\nNiederlassungsbewilligung verbundenen Nachteile seien erheblich und es sei vollkommen\nunzumutbar, ihn von seiner Familie zu trennen beziehungsweise die gesamte Familie zurück nach\nMazedonien zu zwingen.\n\nee) Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass zwar die notwendige gesetzliche\nGrundlage für einen Widerruf gegeben sei und ein öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung bestehe. Allerdings fehle es definitiv an der Verhältnismässigkeit, denn seine privaten Interessen würden diejenigen der Öffentlichkeit in immensem\nMasse überwiegen. Aufgrund der fehlenden Angemessenheit des Widerrufs wäre höchstens eine\nVerwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG möglich.\n\nc) Mit seiner Beschwerdeantwort vom 15. April 2014 weist das BMA darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer Geschäftsführer und Teilinhaber der Firma C.________ GmbH gewesen sei.\nDas vorliegende Arbeitszeugnis sei unter seiner Leitung ausgestellt worden. Bei der Firma\nE.________ GmbH sei der Beschwerdeführer ebenfalls Geschäftsführer und Präsident, und auch\nhier sei der (Arbeits-)Vertrag unter seiner Leitung ausgestellt worden.\n\n"}