{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-35_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_35_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_35", "Checksum": "166060e7e656415b3a0faba628f83996"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Demnach sind die Voraussetzungen des Widerrufgrunds von Art. 62 Abs. 2\nbeziehungsweise Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG grundsätzlich erfüllt.\n\nd) Wie oben erwähnt (E. 3.c) ist Art. 63 AuG als \"Kann-Bestimmung\" formuliert und räumt der\nzuständigen Behörde infolgedessen einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme.\n\n6. a) aa) Das BMA legt dar, dass die Aussetzung der Strafen zur Bewährung und die Ausweisungsandrohung nicht die geringste Abschreckung bewirkt und den Beschwerdeführer nicht\ndavon abgehalten hätten, weiter straffällig zu werden. Trotz einer Untersuchungshaft im Jahr 2006\nsei er im September 2007 und März 2008 wieder straffällig geworden. Der Kauf von 150 kg Hanf\nsei kein Bagatelldelikt. Er habe aus seinen Verurteilungen nichts gelernt. Bei der letzten Verurteilung am 4. Juni 2013 habe die Staatsanwaltschaft keine günstige Prognose stellen können und\ndeshalb den bedingten Strafvollzug verweigert. Weiter sei er, selbst nachdem er vom BMA aufgefordert worden sei, gegen einen möglichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung Einwände zu\nerheben, noch am 20. Oktober 2012 straffällig geworden. Er sei ein unbelehrbarer Intensivtäter,\ndem die Schweizer-Rechtsordnung völlig gleichgültig sei und der weder willens noch fähig sei, sich\nin Zukunft an die in unserem Land geltenden Regeln zu halten. Seinen Beteuerungen, er werde\nsich künftig gesetzeskonform verhalten, könne kein Glaube mehr geschenkt werden. Angesichts\nder Schwere der begangenen Straftaten, seiner absoluten Unfähigkeit, sich zu bessern, und des\nsehr hohen Rückfallrisikos überwiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der\nSchweiz ganz klar sein Interesse, in unserem Land bleiben zu können. Ausserdem sei die Dauer\nseines Aufenthalts in der Schweiz zu relativieren, da er sich effektiv seit 1997 und nicht seit 1992\nin der Schweiz aufhalte und auch lange Zeit inhaftiert gewesen sei. Seine Integration in der\nSchweiz sei nicht erfolgreich. Praktisch seit seiner Einreise sei er dauernd straffällig gewesen. Im\nDezember 2002 habe er eine Ausbildung zum Gipser abgeschlossen. Allerdings sei selbst seine\nberufliche Tätigkeit als Gipser und Maler, insbesondere als Selbstständiger, für ihn Anlass gewesen, zu delinquieren (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte). Da er mit 15 oder 16 Jahren in die Schweiz\ngekommen sei, habe er hier nicht eingeschult werden können. Er sei in Mazedonien zur Schule\ngegangen und habe keine Lehre absolviert. Auch habe er sich nicht nennenswert in die Schweizer\nGesellschaft eingebracht.\n\nbb) Eine Rückkehr in sein Herkunftsland werde für den Beschwerdeführer sicher anfangs mit Integrationsschwierigkeiten verbunden sein. Mazedonien sei für ihn aber nicht völliges Neuland. Dort\nhabe er bis zu seinem 15. oder 16. Altersjahr gelebt und dort verbringe er regelmässig seine Ferien. Er werde ausserdem auf die Unterstützung seiner Familie sowohl in der Schweiz als auch in\nMazedonien zählen und überdies von seinen beruflichen Erfahrungen als Gipser und Maler profitieren können.\n\ncc) Die beiden Söhne seien in einem Alter, in dem sie sich relativ leicht an einen Umgebungswechsel anpassen könnten. Da sie mazedonischer Muttersprache seien, würden sie auch keine\nProbleme haben, sich mit ihren Eltern in Mazedonien einzuleben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers halte sich seit mehr als neun Jahren in der Schweiz auf; bis zum Alter von 21 ½ Jahren\nhabe sie in Mazedonien gelebt. Nebst dem Besuch eines Sprachkurses habe sie keine besonderen Qualifikationen vorzuweisen. Erst seit dem 1. Mai 2011 habe sie eine Festanstellung als\nLingerie-Mitarbeiterin zu einem Pensum von 50%. Es habe ihr klar sein müssen, dass die dauernde Straffälligkeit ihres Mannes zu seiner Ausweisung führen würde. Sollte sie sich entscheiden,\nihrem Mann zu folgen, wäre ihre Rückkehr nach Mazedonien keine Entwurzelung und würde sie\nnicht in ein fremdes Land führen, sondern in das Land, in dem sie aufgewachsen sei und zweifellos soziale Kontakte habe. Sie spreche die Sprache dieses Landes und verbringe dort regelmässig\nihre Ferien mit der Familie. Der Familie sei zuzumuten, ihr gemeinsames Leben in Mazedonien zu\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 10\n\nführen. Angesichts der wiederholten und schweren Verstössen des Beschwerdeführers gegen die\nöffentliche Ordnung und die Sicherheit rechtfertige sich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des\nFamilienlebens in jedem Fall. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Verstösse\ngegen die öffentliche Ordnung überwiege die Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers\nund seiner Familie. Mit seinem fortgesetzten, mehrfach strafrechtlich geahndeten Verhalten habe\nder Beschwerdeführer völlig unverantwortlich gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau gehandelt. Diese könnten den Kontakt mit ihm durch Briefverkehr, Telefonate und über Internet aufrechterhalten, falls sie in der Schweiz blieben, und auch in den Ferien oder an Wochenenden zu\nihm nach Mazedonien reisen.\n\n"}