{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-35_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_35_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_35", "Checksum": "166060e7e656415b3a0faba628f83996"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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In Abgrenzung zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c\nAuG) genügt beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein erheblicher oder wiederholter\nVerstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht, sondern der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss \"in schwerwiegender Weise\" erfolgt (Art. 63\nAbs. 1 lit. b AuG).\n\nc) Nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein. Zur Beurteilung der Frage, ob\ndies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen,\nder seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad\nseiner Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 10\n\nbesonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter beziehungsweise\nschwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter\nDelinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen\nFällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von weiteren Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E.\n2.3.1 S. 33 f. mit Hinweisen). Das will heissen, dass an den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger ein Ausländer in der Schweiz\nanwesend ist. Zu berücksichtigen ist zudem, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist (BGE 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1.; BGE 130 II 190 E. 4.4.2). Nach der\nPraxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im Übrigen umso eher zulässig, wenn sich der\nAusländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz nicht oder nur wenig integriert hat\n(vgl. BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002).\n\nd) Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.\nWurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass\nkeine wesentliche Besserung eintritt beziehungsweise dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen\nder Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der\ndiese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein - abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen\nder Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung - die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist auch hier eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für\neinen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazugekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (BGE 2C_273/2010\nvom 6. Oktober 2010 E. 3.4).\n\ne) Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich insbesondere auch aus\nArt. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben\nstatthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl\ndes Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,\nzum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten\nInteressen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,\nwobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist\n(BGE 139 I 145 E. 2.2. S. 148 mit Hinweisen).\n\n5. a) Das BMA hält dem Beschwerdeführer die Verurteilungen vom 19. Dezember 2002 (33\nMonate Gefängnis) und vom 22. Oktober 2009 (14 Monate Gefängnis) vor, die als längerfristige\nFreiheitsstrafen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren und mithin\nGrund für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien. Nebstdem habe er in der Zeit von\nFebruar 1998 bis Oktober 2012 ständig gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen\nund sei neun Mal wegen mehreren, vorwiegend schweren Delikten verurteilt worden.\n\nb) Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen Feststellungen des BMA nicht, namentlich nicht die Verurteilungen.\n\n"}