{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-35_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_35_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_35", "Checksum": "166060e7e656415b3a0faba628f83996"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche Zuständigkeit der\nverwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 7 Abs. 2 des\nAusführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum AuG (AGAuG; SGF 114.22.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a des Gesetzes vom 23.\nMai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerde vom 5. März\n2014 wurde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht. Sie entspricht überdies formal\nund inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Durchführung eines Parteiverhörs.\n\nVerlangen es die Parteien oder erfordert es die Erledigung der Beschwerdesache, so ordnet das\nKantonsgericht eine mündliche Verhandlung an (Art. 91 Abs. 1 VRG). Ein Gesuch um persönliche\nBefragung, um eine solche geht es vorliegend, bedeutet nicht einen Antrag auf mündliche Verhandlung (BGE 5A_306/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2). Überdies besteht kein absoluter Anspruch\nauf Durchführung eines Beweisverfahrens. Weder die Bestimmungen zum rechtlichen Gehör (Art.\n29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]; Art. 6 der Europäischen Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101];\nArt. 29 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]) noch der im VRG\nstatuierte Untersuchungsgrundsatz verleihen einen Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 134 I\n140 E. 5.3 S. 148).\n\nVorliegend ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise aus den umfangreichen Akten. Nebstdem konnte sich der Beschwerdeführer schriftlich zur Sache äussern.\nMithin kann auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden.\n\n3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der\nÜberschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 10\n\nständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1\nlit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn\ndie Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder\nsie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen\nanstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das\nRecht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den\nEinzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).\n\n4. a) Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a\nund b AuG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland\nverstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b).\nWird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche\nWegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).\n\nb) Art. 62 lit. b AuG, der hier allein zur Anwendung gelangen kann, bestimmt, dass die\nzuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen widerrufen kann, wenn der Ausländer\nzu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 (Verwahrung) oder Art. 61 (Massnahmen für junge Erwachsene) des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet\nwurde. Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn der Ausländer zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige\nStrafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.).\n\nUnter Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG fällt ein Ausländer, der durch sein Handeln besonders hochwertige\nRechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder\ngewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f. mit\nHinweisen).\n\n"}