{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-35_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_35_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64113c38a1fe26f39f973de8b307431cd6b415c1cd2cdbc9de867c441e1632bcad1c84384d1e9987d60bd1eec515da77585&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_35", "Checksum": "166060e7e656415b3a0faba628f83996"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter\nGerichtsschreiberin-Praktikantin Jana Kausche\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin\nGärtl\n\ngegen\n\nAMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz,\n\nGegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt\n\nWiderruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung\n\nBeschwerde vom 5. März 2014 gegen den Entscheid des Amtes für\nBevölkerung und Migration vom 31. Januar 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 10\n\nSachverhalt\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1981, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am\n8. November 1992 erstmals in die Schweiz ein. Nach drei Monaten verliess er die Schweiz und\nkam 1996 wieder hierher zurück. Am 11. August 2004 heiratete er in seiner Heimat die am 10. Juni\n1983 geborene mazedonische Staatsangehörige B.________. Aus der Ehe gingen zwei in den\nJahren 2005 und 2009 geborenen Söhne hervor. Alle Familienmitglieder sind mazedonische\nStaatsangehörige, haben eine Niederlassungsbewilligung und wohnen in F.________.\n\nB. A.________ ist in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:\n\n- Mit Urteil der Jugendstrafkammer Freiburg vom 12. Juli 1999 wurde er wegen Diebstahls in 11\nFällen, Sachbeschädigung in 17 Fällen, Hausfriedensbruchs in 11 Fällen, versuchten Diebstahls\nund Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 45 Tagen Einschliessung und einer\nBusse von 500 Franken verurteilt.\n\n- Mit Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 19. Dezember 2002 wurde er jeweils wegen\nmehrfach begangenen Raubs, Diebstahls, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des\nbetrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und einfacher Körperverletzung zu\n33 Monaten Gefängnis und zu einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 5 Jahren\nverurteilt.\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 30. Mai 2007 wurde er wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit\neiner Geldstrafe von 300 Franken bestraft.\n\n- Mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 9. Oktober 2009 wurde er wegen Vergehen\ngegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer Geldstrafe von 50\nTagessätzen zu 70 Franken, bedingt vollziehbar, und zu einer Busse von 2'000 Franken verurteilt.\n\n- Mit Urteil des Tribunal correctionnel de la Broye et du Nord vaudois, Yverdon, vom 22. Oktober\n2009 wurde er wegen Diebstahls (unvollendeter Versuch), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zu\neiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 90 Franken, davon bedingt vollziehbar 15 Tage, sowie zu\neiner Busse von 200 Franken verurteilt.\n\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 28. Juli 2011 wurde er wegen\nVerfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden,\nbedingt vollziehbar, verurteilt.\n\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 20. August 2012 wurde er wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu 80 Franken, bedingt vollziehbar, verurteilt.\n\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 18. Januar 2013 wurde er wegen\nVergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu 80\nFranken und zu einer Busse von 120 Franken verurteilt.\n\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. Juni 2013 wurde er wegen\nVergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zu einer Busse von 2'000 Franken verurteilt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 10\n\nC. Am 14. Mai 2003 drohte das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA)\nA.________ wegen der Verurteilung vom 19. Dezember 2002 die Ausweisung aus der Schweiz an.\n\nAm 2. Juli 2012 teilte es ihm mit, es werde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und die\nWegweisung verfügen, dies nachdem er trotz der Ausweisungsandrohung vom 14. Mai 2003 weiter gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe. Es setzte ihm eine Frist, um\nhierzu eine Stellungnahme einzureichen. Am 19. November 2013 wiederholte das BMA seine Androhung und setzte A.________ eine erneuerte Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung.\n\nD. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 widerrief das BMA die Niederlassungsbewilligung von\nA.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.\n\nAm 5. März 2014 liess A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen.\n\nDas BMA schiesst auf Abweisung der Beschwerde.\n\n"}