8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Sie beantragt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die Gerichtskosten zu tragen. Ihre Einkommen und Auslagen hat sie aufgelistet. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Demnach können ihr bereits gestützt auf Art. 129 lit. a VRG keine Kosten auferlegt werden. Insofern erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: