Vorliegend übersteigt das gesamte Bruttovermögen der Mutter und deren Ehemann den Betrag von 1 Million Franken, weshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 3 StiR kein Stipendium gewährt werden kann. Der Einwand, die Mutter sei so zu betrachten, als wäre sie nicht verheiratet, erweist sich somit als unbegründet. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.