7. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Vorinstanz sich richtigerweise auf das gemeinsame Vermögen der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin gestützt hat. Der Stiefvater ist gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin beistandspflichtig und demzufolge auch in einem gewissen Mass gegenüber vorehelichen Kindern. Den finanziellen Möglichkeiten des Ehepartners sind bei einem Entscheid über einen Ausbildungsbeitrag Rechnung zu tragen, weshalb das gemeinsame Vermögen berücksichtigt werden muss. Vorliegend übersteigt das gesamte Bruttovermögen der Mutter und deren Ehemann den Betrag von 1 Million Franken, weshalb gestützt auf Art.