Insofern vermag das Argument der Beschwerdeführerin, Kinder geschiedener Eltern würden benachteiligt sein, weil Einkommen und Vermögen von vier Personen berücksichtigt würden, nicht zu überzeugen, dies auch umso weniger als gestützt auf Art. 16 Abs. 5 StiR für den Elternteil, der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung leistet, kein Budget erstellt wird. Das Einkommen und Vermögen dieses Elternteils wird demzufolge nicht berücksichtigt und es kann keinen Nachteil für die Kinder geschiedener Eltern vorliegen. Diese Bestimmung ist auch im vorliegenden Fall anwendbar, da der Vater der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag leistet.