Würde bloss ihr Einkommen beachtet, würde eine Unterscheidung gegenüber alleinstehenden Elternteilen unterlassen, die sich aufgrund der ungleichen Sachverhalte indes aufdrängt. Insofern vermag das Argument der Beschwerdeführerin, Kinder geschiedener Eltern würden benachteiligt sein, weil Einkommen und Vermögen von vier Personen berücksichtigt würden, nicht zu überzeugen, dies auch umso weniger als gestützt auf Art. 16 Abs. 5 StiR für den Elternteil, der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung leistet, kein Budget erstellt wird.