d) Ferner gebietet das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) die teilweise Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils beziehungsweise dessen finanziellen Unterstützung seiner Ehegattin. Art. 8 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.