Das Gericht führte auch aus, dass die Intervention des Staates an letzter Stelle zu erfolgen habe und als letztes Auffangnetz anzusehen sei. Die zur Verfügung stehenden Mittel des Staates seien möglichst gerecht und gezielt für unterstützungsbedürftige Situationen zu verwenden. Die in Art. 6 StiG statuierte Verpflichtung der Eltern sei vor die Unterstützung des Staates zu stellen. Eine solche Interpretation sei gestützt auf Art. 278 Abs. 2 ZGB zulässig. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Kantonsgericht KG Seite 7 von 8