Im bereits erwähnten Urteil (1A 2007 11) des früheren Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass die Beistandspflicht des Stiefelternteils ihre Grundlage im Eherecht und nicht im Kindesverhältnis hat und keine selbständige Unterhaltspflicht gegenüber den Stiefkindern begründet; der Anspruch auf Beistand stehe nur dem Ehegatten, nicht dem Stiefkind zu. Die finanziellen Möglichkeiten bei einem wieder verheirateten Elternteil würden durch die eheliche Beistandspflicht des neuen Ehepartners beeinflusst. Dieser Umstand sei bei der Festsetzung der finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen.