c) Vorliegend hat die Mutter der Beschwerdeführerin wieder geheiratet. Der Ehepartner ist gegenüber der Mutter beistandspflichtig und demzufolge auch in einem gewissen Mass gegenüber vorehelichen Kindern. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Mutter sei so zu betrachten, als wäre sie nicht verheiratet, kann nicht berücksichtigt werden. Im bereits erwähnten Urteil (1A 2007 11) des früheren Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass die Beistandspflicht des Stiefelternteils ihre Grundlage im Eherecht und nicht im Kindesverhältnis hat und keine selbständige Unterhaltspflicht gegenüber den Stiefkindern begründet;