Zudem folgt auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kinder im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Dem Stiefelternteil besteht insoweit eine indirekte Beistandspflicht (vgl. auch BGE 127 III 68 E. 3 [aussereheliches Kind], wonach die Beistandspflicht in Ausnahmefällen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss).