b) Die elterliche Unterstützungspflicht hängt vom Bestehen eines Kindsverhältnisses ab und trifft mithin auch geschiedene sowie unverheiratete Eltern. Stiefeltern haben gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB dem Ehegatten gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Diese Beistandspflicht ist eine Konkretisierung der allgemeinen Beistandspflicht von Art. 159 Abs. 3 ZGB und besteht gegenüber dem Ehepartner, nicht gegenüber dem Kind. Ausserdem muss sie angemessen (Art. 4 ZGB) sein.