Der Botschaft ist weiter zu entnehmen, dass das Ausführungsreglement den Anteil der finanziellen Beteiligung der Stiefeltern definieren werde. Dem scheint der Verordnungsgeber insofern gefolgt zu sein, indem er bestimmte, dass, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, je ein separates Budget erstellt wird (Art. 16 Abs. 3 StiR).