Der Artikel 6 orientiert sich hauptsächlich an Art. 276 und 277 ZGB, in denen festgehalten wird, dass Vater und Mutter im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder aufzukommen haben, bis eine angemessene Ausbildung innert nützlicher Frist abgeschlossen ist. Die zumutbare elterliche Beteiligung hängt vom Einkommen und vom Vermögen ab, von welchem die Kosten gemäss den Richtsätzen für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz in Abzug gebracht werden. Wenn die Eltern geschieden sind, haben beide Elternteile eine Verpflichtung gegenüber dem Kind in Ausbildung.