a) In seiner Botschaft vom 8. Oktober 2007 zum Entwurf des StiG (Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Stipendien und Studiendarlehen in TGR, 2008, S. 93) bezog sich der Staatsrat im Zusammenhang mit dem in Art. 6 StiG geregelten Subsidiaritätsprinzip auf das Zivilgesetzbuch. In erster Linie liegt es an der Person in Ausbildung und ihren Angehörigen, die Ausbildung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Kanton handelt nur subsidiär und nur da, wo ohne Hilfe eine Ausbildung nicht absolviert werden könnte. Der Artikel 6 orientiert sich hauptsächlich an Art.