159 Abs. 3 ZGB und bestehe gegenüber dem Ehepartner, nicht gegenüber dem Kind. Im Verhältnis zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber deren Kindern sei die Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seines Ehegatten subsidiär. Wo die Mittel für die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber der vorehelichen Kindern fehlten, habe der Stiefvater einen allfälligen Bedarf des Kindes auszugleichen. So habe bereits das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 29. Oktober 2007 (1A 2007 11) entschieden. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf Art.