b) Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass die Unterhaltspflicht der Eltern und der anderen gesetzlich für den Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichteter Personen vor die Unterstützung des Staates geht. Die Erweiterung des Begriffs "anderer gesetzlich für den Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichteter Personen" (Art. 6 StiG) auf die Stiefeltern erscheine gestützt auf Art. 278 Abs. 2 ZGB zulässig. Die Beistandspflicht von Art. 278 Abs. 2 ZGB sei eine Konkretisierung der allgemeinen Beistandspflicht von Art. 159 Abs. 3 ZGB und bestehe gegenüber dem Ehepartner, nicht gegenüber dem Kind.