Demgegenüber würden bei Kindern verheirateter Eltern nur die Einkommen und Vermögen von Vater und Mutter berücksichtigt. Eine solche Praxis benachteilige offensichtlich Kinder geschiedener Eltern, weil das aufsummierte Einkommen und Vermögen von vier Personen höher sei als jenes von zwei Personen. Die Auslegung und Anwendung von Art. 278 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz verletze damit das Rechtsgleichheitsgebot in krasser Weise.