278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, würde zu völlig unhaltbaren Konsequenzen führen. Bei Kindern geschiedener Eltern, welche beide wieder verheiratet seien, würden nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Festlegung von Stipendien die Einkommen und Vermögen von vier Personen berücksichtigt, nämlich die des Vaters und dessen Ehefrau sowie die der Mutter und deren Ehemann. Demgegenüber würden bei Kindern verheirateter Eltern nur die Einkommen und Vermögen von Vater und Mutter berücksichtigt.