nen Unterhaltsanspruch ihm gegenüber. Bezüglich der ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht sei ihre Mutter so zu betrachten, als ob sie nicht verheiratet wäre. Die Auslegung der Vorinstanz von Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, würde zu völlig unhaltbaren Konsequenzen führen.