5. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berücksichtigung des Vermögens ihres Stiefvaters. Gestützt auf Art. 278 Abs. 1 ZGB dürfe nur die Einkommens- und Vermögenssituation der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen beachtet werden, mithin die ihrer Eltern. Ihr Stiefvater habe ihr gegenüber keine wirtschaftliche Verantwortung übernommen und sie habe kei- Kantonsgericht KG Seite 5 von 8