Der Betrag von 1'389'568 Franken ist durch die Veranlagungsanzeige ausgewiesen und der Höhe nach nicht bestritten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ein Anrecht auf Einsicht in dieses Dokument haben muss. Demnach ist die Weigerung der Vorinstanz, die Veranlagungsanzeige auszuhändigen, nicht zu beanstanden, und ist der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, unbegründet.