c) Die Frage, ob es sich bei der strittigen Veranlagungsanzeige um ein Geheimdokument handelt, kann offen bleiben. Es ist allemal als vertrauliche Akte zu bezeichnen, was dazu führt, dass das Recht auf Akteneinsicht zwingend einzuschränken ist. Das Interesse der Mutter und deren Ehepartner, dass ihre Tochter beziehungsweise Stieftochter die Steuerveranlagung nicht zu sehen bekommt, ist um ihre Persönlichkeit willen zu schützen. Das Verhalten der Vorinstanz hält auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Der Betrag von 1'389'568 Franken ist durch die Veranlagungsanzeige ausgewiesen und der Höhe nach nicht bestritten.