Laut dieser Bestimmung darf die Behörde die Akteneinsicht nur verweigern, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es erfordert oder es im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung notwendig ist (Abs. 1), die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die geheimzuhaltenden Aktenstücke erstrecken (Abs. 2). Demzufolge gilt das Akteneinsichtsrecht nicht absolut (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 622, S. 149).