b) Das Recht auf Akteneinsicht ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 63 VRG haben die Parteien und ihre Vertreter oder Beistände Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsache, auf die sich der Entscheid stützt, belegen soll. Die Ausnahmen sind in Art. 64 VRG geregelt. Laut dieser Bestimmung darf die Behörde die Akteneinsicht nur verweigern, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es erfordert oder es im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung notwendig ist (Abs. 1), die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die geheimzuhaltenden Aktenstücke erstrecken (Abs. 2).