4. a) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich das Bruttovermögen der Mutter der Beschwerdeführerin gemäss der Steuerveranlagungsanzeige 2012 auf 1'389'568 Franken beläuft. Aus Gründen des Datenschutzes könne der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Veranlagungsanzeige der Mutter nicht gewährt werden. Das ABBA habe dieses Dokument, das vertraulich sei, direkt von der Mutter der Beschwerdeführerin erhalten. Es sei deren Sache, ihre Mutter um Herausgabe der Veranlagungsanzeige zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin rügt das Verhalten der Vorinstanz als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt erneut Einsicht in die Veranlagungsanzeige ihrer Mutter.