deren unterhaltspflichtigen Personen verlangt werden kann, aufgrund der Einkommen gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festgelegt wird. Art. 18 Abs. 3 StiR bestimmt, dass, wenn das gesamte Bruttovermögen 1 Million Franken übersteigt, kein Stipendium gewährt wird, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Betrag des steuerbaren Vermögens und des Reineinkommens. Die Steuerveranlagungsanzeige der Eltern, auch wenn sie getrennt oder geschieden sind, ist dem Gesuch beizulegen (Art. 10 Abs. 4 lit b StiR).