c) Nach Art. 12 Abs. 1 StiG werden für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags unter anderem die Ausbildungskosten (lit. a), die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung und ihrer Eltern (lit. b) sowie eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung (lit. c) berücksichtigt. Die Differenz zwischen den Ausbildungskosten und den (Eigen-)Mitteln bildet den festgestellten Fehlbetrag. Dieser wird durch den Ausbildungsbeitrag in den Grenzen der im Ausführungsreglement festgelegten Höchstbeträge gedeckt (Art. 13 StiG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StiG werden die finanziellen Möglichkeit nach Abs. 1 lit.