b) Stipendien werden in der Regel nur für eine Erstausbildung gewährt (HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern usw. 2003, S. 251 ff.). Die Beschwerdeführerin absolviert unbestrittenermassen eine Erstausbildung. Diese fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, die auch gegeben ist, wenn eine volljährige Person über keine angemessene Ausbildung verfügt (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).