3. a) Gemäss Art. 65 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) gewährt der Staat finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern. Eine solche Unterstützung kann durch Stipendien und Studienbeiträge (= Ausbildungsbeiträge) erfolgen. Sie ist immer subsidiär: Die Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehegatten und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt Verpflichteter nicht ausreichen, um die Ausbildungskosten zu decken (Art. 6 StiG).