Nach der Scheidung der Eltern bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin blieb deren Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Mutter hat ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg. Demnach sind die freiburgischen Behörden für das Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zuständig. c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.