Nach Art. 6 StiR befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Freiburg, wenn die Eltern der gesuchstellenden Person hier den zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Abs. 1). Sind die Eltern getrennt oder geschieden, so befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Freiburg, wenn der Elternteil, der das Sorgerecht hat oder dieses bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Person in Ausbildung ausgeübt hat, hier den zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Abs. 2).