Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). b) Die Beschwerdeführerin kann im Kanton Freiburg einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen, wenn sie unter anderem hier ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 10 StiG). Kantonsgericht KG Seite 3 von 8