1. a) Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG; SR 44.1) sowie nach dem Reglement vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR; SR 44.11). Die sachliche Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 23 StiG sowie Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG. Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art.