C. A.________ erhob am 10. Dezember 2013 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr Einblick in die Steuerveranlagung ihrer Mutter zu gewähren. Zudem solle nur die Steuerveranlagung der Mutter berücksichtigt werden. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Einsprache mit Verfügung vom 28. Januar 2014 ab und bestätigte den Entscheid des ABBA vom 21. November 2013. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe am 18. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und ersuchte um die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nach Massgabe der gesetzlichen Regeln. Nebstdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.