B. Am 16. Oktober 2013 gewährte das ABBA A.________ ein Darlehen von 27'000 Franken. Es lehnte jedoch mit Entscheid vom 21. November 2013 das Begehren um Gewährung eines Stipendiums ab mit der Begründung, dass die gemeinsame Steuerveranlagung vom 17. Oktober 2013 der Mutter und deren Ehemann ein Gesamtvermögen von 1‘389‘568 Franken ausweise. Bei einem Bruttovermögen, welches 1 Million Franken übersteige, könne kein Stipendium gewährt werden, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Betrag des steuerbaren Vermögens und des Reineinkommens.