{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-28_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_28_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_28", "Checksum": "d04f74249b1258f1e28a1f06d6db2164"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die\nRechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit\ngleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE\n110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/aa S. 4, 125 V 221 E. 3b S. 224, 124 I\n297 E. 3b).\n\ne) Die finanziellen Möglichkeiten einer Mutter, die alleine lebt, ist nicht dieselbe wie die einer\nwieder verheirateten Mutter. Während diese die laufenden Kosten mit ihrem Ehepartner teilt, trägt\nerstere die volle Kostenlast alleine. Folglich und aufgrund der oben ausgeführten ehelichen Beistandspflicht ist die Finanzkraft einer wieder verheirateten Mutter höher als jene einer alleinstehenden und mithin gegebenenfalls höher als ihr effektives Einkommen vermuten lassen könnte.\nWürde bloss ihr Einkommen beachtet, würde eine Unterscheidung gegenüber alleinstehenden\nElternteilen unterlassen, die sich aufgrund der ungleichen Sachverhalte indes aufdrängt. Insofern\nvermag das Argument der Beschwerdeführerin, Kinder geschiedener Eltern würden benachteiligt\nsein, weil Einkommen und Vermögen von vier Personen berücksichtigt würden, nicht zu überzeugen, dies auch umso weniger als gestützt auf Art. 16 Abs. 5 StiR für den Elternteil, der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung leistet, kein Budget erstellt wird.\nDas Einkommen und Vermögen dieses Elternteils wird demzufolge nicht berücksichtigt und es\nkann keinen Nachteil für die Kinder geschiedener Eltern vorliegen. Diese Bestimmung ist auch im\nvorliegenden Fall anwendbar, da der Vater der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag leistet.\n\n7. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Vorinstanz sich\nrichtigerweise auf das gemeinsame Vermögen der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin gestützt hat. Der Stiefvater ist gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin beistandspflichtig und demzufolge auch in einem gewissen Mass gegenüber vorehelichen Kindern. Den finanziellen Möglichkeiten des Ehepartners sind bei einem Entscheid über einen Ausbildungsbeitrag\nRechnung zu tragen, weshalb das gemeinsame Vermögen berücksichtigt werden muss. Vorliegend übersteigt das gesamte Bruttovermögen der Mutter und deren Ehemann den Betrag von\n1 Million Franken, weshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 3 StiR kein Stipendium gewährt werden kann.\nDer Einwand, die Mutter sei so zu betrachten, als wäre sie nicht verheiratet, erweist sich somit als\nunbegründet. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 131\nAbs. 1 VRG). Sie beantragt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung bringt sie vor,\ndass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die Gerichtskosten zu tragen.\nIhre Einkommen und Auslagen hat sie aufgelistet. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin bedürftig ist. Demnach können ihr bereits gestützt auf Art. 129 lit. a VRG\nkeine Kosten auferlegt werden. Insofern erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nals gegenstandslos.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 8\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid der Kommission für Ausbildungsbeiträge vom 28. Januar 2014 wird bestätigt.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nIII. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (601 2014 29) wird als gegenstandslos erledigt\nabgeschrieben.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,\nLausanne, eingereicht werden.\n\nFreiburg, 11. November 2014/jka\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin\n"}