{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-28_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_28_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641557f3385eba7cc23a7b5747dd7e1fedaaf0f707da66d596c41e71b51f17106bfc0d72c0463d0d7b9989eb399bed11f72&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_28", "Checksum": "d04f74249b1258f1e28a1f06d6db2164"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Kanton handelt nur\nsubsidiär und nur da, wo ohne Hilfe eine Ausbildung nicht absolviert werden könnte. Der Artikel 6\norientiert sich hauptsächlich an Art. 276 und 277 ZGB, in denen festgehalten wird, dass Vater und\nMutter im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder aufzukommen haben, bis eine angemessene Ausbildung innert nützlicher Frist abgeschlossen ist. Die\nzumutbare elterliche Beteiligung hängt vom Einkommen und vom Vermögen ab, von welchem die\nKosten gemäss den Richtsätzen für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz in Abzug gebracht werden. Wenn die Eltern geschieden sind, haben beide Elternteile eine\nVerpflichtung gegenüber dem Kind in Ausbildung. Der eine Elternteil bezahlt Unterhaltsbeiträge,\nwelche im Scheidungsverfahren festgelegt werden, der andere Elternteil kommt für den Rest der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 8\n\nKosten auf. Seine finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage seiner Steuerveranlagung berechnet.\n\nDer Botschaft ist weiter zu entnehmen, dass das Ausführungsreglement den Anteil der finanziellen\nBeteiligung der Stiefeltern definieren werde. Dem scheint der Verordnungsgeber insofern gefolgt\nzu sein, indem er bestimmte, dass, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, je ein separates Budget erstellt\nwird (Art. 16 Abs. 3 StiR).\n\nb) Die elterliche Unterstützungspflicht hängt vom Bestehen eines Kindsverhältnisses ab\nund trifft mithin auch geschiedene sowie unverheiratete Eltern. Stiefeltern haben gemäss Art. 278\nAbs. 2 ZGB dem Ehegatten gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Diese Beistandspflicht ist eine Konkretisierung der allgemeinen Beistandspflicht von Art.\n159 Abs. 3 ZGB und besteht gegenüber dem Ehepartner, nicht gegenüber dem Kind. Ausserdem\nmuss sie angemessen (Art. 4 ZGB) sein. Im Verhältnis zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern\ngegenüber dessen Kindern ist die Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seines Gatten\nsubsidiär (vgl. BGE 120 II 285 E. 2b S. 288). Wo die Mittel für die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den vorehelichen Kindern fehlen, ist eine verhältnismässige Veränderung des Anteils des\nStiefelternteils am ehelichen Unterhalt zu seinen Lasten indes unausweichlich. Zudem folgt auch\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den\nEhegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von\nausserehelichen Kinder im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die\nEltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich\nsind. Dem Stiefelternteil besteht insoweit eine indirekte Beistandspflicht (vgl. auch BGE 127 III 68\nE. 3 [aussereheliches Kind], wonach die Beistandspflicht in Ausnahmefällen eine Erwerbstätigkeit\naufnehmen oder bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss).\n\nc) Vorliegend hat die Mutter der Beschwerdeführerin wieder geheiratet. Der Ehepartner ist\ngegenüber der Mutter beistandspflichtig und demzufolge auch in einem gewissen Mass gegenüber\nvorehelichen Kindern. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Mutter sei so zu betrachten, als\nwäre sie nicht verheiratet, kann nicht berücksichtigt werden. Im bereits erwähnten Urteil (1A 2007\n11) des früheren Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass die Beistandspflicht des Stiefelternteils ihre Grundlage im Eherecht und nicht im Kindesverhältnis hat und keine selbständige\nUnterhaltspflicht gegenüber den Stiefkindern begründet; der Anspruch auf Beistand stehe nur dem\nEhegatten, nicht dem Stiefkind zu. Die finanziellen Möglichkeiten bei einem wieder verheirateten\nElternteil würden durch die eheliche Beistandspflicht des neuen Ehepartners beeinflusst. Dieser\nUmstand sei bei der Festsetzung der finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Es rechtfertige\nsich daher durchaus, der verbesserten finanziellen Lage einer wieder verheirateten Person in dem\nSinn Rechnung zu tragen, als sie durch ihren neuen Ehegatten kraft ehelicher Beistandspflicht\nUnterstützung im Familienunterhalt (Art. 163 ZGB) erhalte. Auf welche Weise diese im Einzelfall\ntatsächlich erbracht werde, sei dabei nicht von Belang. Namentlich werde nicht verlangt, dass der\nStiefvater den Kindern monatlich einen Geldbetrag ausbezahle. Das Gericht führte auch aus, dass\ndie Intervention des Staates an letzter Stelle zu erfolgen habe und als letztes Auffangnetz anzusehen sei. Die zur Verfügung stehenden Mittel des Staates seien möglichst gerecht und gezielt für\nunterstützungsbedürftige Situationen zu verwenden. Die in Art. 6 StiG statuierte Verpflichtung der\nEltern sei vor die Unterstützung des Staates zu stellen. Eine solche Interpretation sei gestützt auf\nArt. 278 Abs. 2 ZGB zulässig. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 8\n\n"}